Satzung
Hand der Gemeinschaft
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hand der Gemeinschaft" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Hand der Gemeinschaft e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Jugendhilfe, der Integration sowie des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildungs- und Beratungsangebote, Sportkurse für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, Freizeitaktivitäten sowie soziale Unterstützungsangebote.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zu zweit. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
