Hand der Gemeinschaft

HdG e.V.

Satzung des Vereins Hand der Gemein­schaft e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen Hand der Gemeinschaft. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

2.) Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig. 

3.) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.) Zwecke des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des Sports, die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, sowie die selbstlose Unterstützung von Personen i.S.d. § 53 AO.

2.) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch 

  • a. Beratung, Hilfestellung, Begleitung und Betreuung von Schüler, Studienbewerber, Studierende, Praktikanten, Studienabsolventen und deren Eltern sowie Informationen über Schulsysteme, Bildungswege, Abschlüsse, Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbungsfristen, Suche nach Praktika und Ausbildungsplätzen, Jobsuche, Erstellung von Lebensläufen, behördliche Gänge wie z. B. polizeiliche Anmeldung und Aufenthaltsgenehmigung.
  • b. Förderung des Mentoringprojekts „2SHS“, in dem Studienabsolventen als Mentoren Studenten helfen (SHS) und Studenten als Mentoren Schülern helfen (SHS). Dabei soll jeder Betreute im Anschluss selbst zum Mentor werden.
  • c. Durchführung von verschiedenen Kultur-, Freizeit-, Sozial-, Bildungs- und Integrationsprojekten wie z. B. Sprach- und Computerkurse, Ausflüge, Hausaufgabenbetreuung, Lernförderung, Gesundheitserziehung und Sportangebote.
  • d. Unterstützung und Integration von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aller Gruppen dieser Gesellschaft durch Bildungs-, Förderangebote, Beratung und Betreuung.
  • e. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (z.B. Jahrestagung, Doktorand/innen- und themenspezifische Forschungstagungen) zur Förderung der persönlichen und beruflichen Entwicklung.
  • f. Bereitstellung von finanzieller, sachlicher und medizinischer Unterstützung von Personen, die sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notsituation befinden. 
  • g. die Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, wie wissenschaftliche Einrichtungen, Schulen, Universitäten,  Behörden und Verbänden.
  • h. Schaffung einer integrativen Lernumgebung, die Kultur, Vielfalt und gegenseitigen Respekt betont, und Förderung einer Atmosphäre, in der jeder Einzelne wertgeschätzt und respektiert wird.
  • i. Förderung von Projekten zum Abbau des Rassismus.
  • j. Ausstellungen für Kunst und Kultur.

3.) Der Verein kann zur Erreichung seiner Satzungszwecke Maßnahmen und Projekte durchführen sowie Einrichtungen schaffen und unterhalten. Er verwirklicht seine Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch, dass er seine Mittel teilweise einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder dass er Mittel für die Förderung der steuerbegünstigten Zwecke durch andere Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts beschafft (§ 58 Nr. 1 AO). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

4.) Der Verein erfüllt seine Zwecke im Zeichen der Toleranz, auf der Grundlage weltanschaulicher, religiöser und parteipolitischer Neutralität und in Wahrnehmung bürgerschaftlicher Verantwortung für das Gemeinwesen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2.) Er bezweckt keine eigene Vermögensbildung und keinerlei Gewinn im kaufmännischen Sinn. 

3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4.) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5.) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen oder Vergütungen aus den Mitteln des Vereines.

6.) Ausgenommen von §3.5. sind Lehr- und Fachpersonal, die im Rahmen ihres vertraglich geregelten Angestelltenverhältnisses eine monatliche Gehaltsauszahlung bekommen. Des Weiteren können Redner, Fahrer, Veranstaltungsleiter, Ehrenmitglieder und Personen, die besonders aktiv für den Verein tätig waren, eine Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt der Vorstand. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, kann aber unter folgender Voraussetzung eine Aufwandsentschädigung vom Verein erhalten: Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 4 Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die in dieser Satzung niedergelegten Ziele und Zwecke vorbehaltlos unterstützt.

2.) Es werden folgende Formen der Mitgliedschaft unterschieden: 

  • a. Aktivmitglieder: Aktivmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich für die Ziele des Vereins und ihrer Verwirklichung aktiv und engagiert einsetzt. Die Aktivmitgliedschaft setzt voraus, dass sich das Mitglied am Erfahrungs- und Wissensaustausch beteiligt. 
  • b. Elternmitglieder: Elternmitglied kann jede natürliche Person sein, deren Kinder oder Be-treute regelmäßig an Vereinsaktivitäten teilnehmen, und die den Verein mit einem re-gelmäßigen finanziellen Beitrag unterstützt. 
  • c. Fördermitglieder: Fördermitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlen, den Verein finanziell und ideell unterstützen und zur Verbreitung seiner Ziele beitragen. 
  • d. Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

3.) Über die Aufnahme als Aktiv-, Eltern- oder Fördermitglied entscheidet auf schriftlichen An-trag der Vorstand; die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Aktivmitglieder. Die Mitglied-schaft beginnt mit der Annahme durch das Ehrenmitglied.

4.) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.

5.) Der Vorstand ist befugt, einem Mitglied die Aktivmitgliedschaft zu entziehen und ihm die Fördermitgliedschaft zuzuweisen, sofern das Mitglied nicht seinen Mitgliedspflichten nach-kommt, insbesondere sich nicht aktiv am Erfahrungs- und Wissensaustausch beteiligt. Der Vorstand muss das Mitglied diesbezüglich anhören und seinen Beschluss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitteilen.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

1.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

2.) Die Mitglieder erhalten in regelmäßigen Abständen schriftlich oder per E-Mail oder per WhatsApp Informationen über die Tätigkeiten des Vereins, insbesondere auch Mitteilungen über Projekte, die Vereinsentwicklung und über die Ergebnisse der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand erteilt Fördermitgliedern keine Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit verbieten oder hierdurch unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht werden.

3.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

4.) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.) Eltern-, Aktiv- und Fördermitglieder haben monatliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Beiträge sind zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu entrichten. Die Höhe des Beitrages beträgt 10 €. Über Ausnahmeregelungen bei sozialen Härtefällen entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den festen mind. Beitrag bei einzelnen Mitgliedern reduzieren und aufheben.

6.) Ehrenmitglieder, Schüler und Studenten sind von der Beitragspflicht befreit. Aktivmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

7.) Elternmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder übernehmen keine Ämter im Vereinsvorstand.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2.) Im Falle des Austritts ist die Austrittserklärung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt jeweils zum Jahresende mit einer Frist von vier Wochen.

3.) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit erfolgen 1. bei Satzungsverletzung, 2. bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins, 3. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger Mahnung.  Der Vorstand beschließt den Ausschluss vorläufig und unterrichtet das Mitglied hierüber. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss der Ausschluss mit einer 1/2 Mehrheit bestätigt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind nur Aktivmitglieder.

2.) Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 1. Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers, 3. Entlastung des Vorstands auf Grundlage der Berichte des Kassenprüfers, 4. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins, 5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 6. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands, 7. Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen, 8. Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

3.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.

4.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von dem Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Aktivmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes von dem Vorstand die Einberufung verlangt.

5.) Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich oder per E-Mail oder per WhatsApp unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstag an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds abgesendet werden.

6.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder wirksam vertreten ist. § 15 bleibt unberührt. 

7.) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter, einen Stimmzähler und einen Schriftführer aus ihrer Mitte.

8.) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

9.) Durch schriftliche Vollmacht kann ein stimmberechtigtes Mitglied seine Stimme auf ein anderes – nicht notwendig stimmberechtigtes – Mitglied übertragen. Kein Mitglied darf mehr als ein Mitglied vertreten.

10.) Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem jeweils durch die Versammlung gewählten Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand

1.) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. 

  • a) dem Vorsitzenden,
  • b) dessen Stellvertreter,
  • c) dem Kassenwart sowie
  • d) bis zu vier weiteren Mitgliedern (Beisitzer).

2.) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied. Gehören dem Vorstand im Zeitpunkt des Aus-scheidens eines Vorstandsmitglieds bereits zwei Ersatzmitglieder an, so wird für das aus-scheidende Vorstandsmitglied nur ein Ersatzmitglied bestellt, wenn der Vorstandsvorsitzen-de oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende ausscheiden.

3.) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden vertretungsberechtigt.

4.) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten nur Ersatz ihrer tatsächlich ent-standenen Auslagen. § 11 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 10 Vorstandssitzung

1.) Die Vorstandssitzung ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Die Ein-berufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden schriftlich, per E-Mail oder per WhatsApp.

2.) Der nicht dem Vorstand angehörende Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.

3.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4.) Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Abwesen-heit durch den Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet.

5.) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-det die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.

6.) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich, per E-Mail oder per WhatsApp zustimmen.

7.) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Abwesenheit von dem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Geschäftsführer

1.) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen.

2.) Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung für die laufenden Geschäfte des Vereins. In der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer legt der Vorstand die laufenden Geschäfte fest und regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Geschäftsführer und dem Vorstand.

3.) Maßnahmen und Geschäfte, die für den Verein von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, führt der Geschäfts-führer nur insoweit aus, als eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile für die Gesellschaft erforderlich ist.

4.) Der Geschäftsführer erhält eine angemessene Vergütung.

5.) Der Vorstand kann die Aufgaben des Geschäftsführers auch einem einzelnen Vorstandsmit-glied übertragen. In diesem Fall kann der Beirat mit dem Vorstandsmitglied einen Vertrag über die Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsführers abschließen, der abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 1 auch eine angemessene Vergütung vorsieht. Die Vertretungsmacht ei-nes Vorstandsmitglieds wird durch die Übertragung der Aufgaben des Geschäftsführers nicht beschränkt.

§ 12 Beirat

1.) Der Beirat berät den Vorstand in Wissenschaftlichen, rechtlichen und finanziellen Fragen des Vereins. Er unterstützt den Verein bei der Umsetzung seiner Zwecke. Er überwacht die recht-lichen und finanziellen Risiken des Vereins.

2.) Der Beirat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Beiratsmitglieder sollen aufgrund ihrer Erfahrung oder Position in der Lage sein, die rechtliche, wirtschaftliche und strategische Entwicklung des Vereins zu unter-stützen und zu fördern. Sie wählen aus ihrer Mitte mit Zwei-Drittel-Mehrheit einen Vorsit-zenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 13 Kassenprüfer

1.) Der Beirat wählt einen Kassenprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren.

2.) Der Kassenprüfer prüft innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres alle Finanzun-terlagen des Vereins, erstellt einen Prüfungsbericht und leitet diesen dem Vorstand sowie dem Beirat zu.

3.) Der Kassenprüfer hat ferner das Recht, jederzeit nach schriftlicher Vorankündigung Einsicht in die laufenden Finanzbücher des Vereins vorzunehmen.

§ 14 Spenden

1.) Der Verein ist zur Erreichung des Zwecks in besonderem Maße auf Spenden angewiesen. Für alle Zahlungen an den Verein können Steuerabzugsfähig Spendenquittungen erteilt werden, sobald die Gemeinnützigkeit anerkannt ist.

2.) Die Bildung von Rücklagen ist zur Erreichung des Zwecks erforderlich, weil bei Unterstützung von Projekten von längerer Dauer die regelmäßige Zahlung sichergestellt werden muss. Bei der Planung von Projekten von längerer Dauer sind Lösungen der Vorzug zu geben, bei de-nen über die Bildung von Sondervermögen in Form von Rücklagen die nachhaltige Erfüllung einzugehender Zusagen sichergestellt wird.

§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1.) Über einfache Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehr-heit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. Über Zweckänderungen sowie über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten.

2.) Die Einladung (§ 8 Abs. 5) muss bei beabsichtigter Satzungsänderung als Anlage die zu än-dernden Satzungsbestimmungen enthalten.

3.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mit-glieder persönlich anwesend oder wirksam vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung, die über eine Zweckänderung oder über die Auflösung des Vereins beschließen soll, nicht be-schlussfähig, so ist innerhalb von 30 Tagen, frühestens jedoch nach 14 Tagen, eine neue Ver-sammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder be-schlussfähig. In dieser Versammlung entscheidet die 3/4 Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder.

4.) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt verlangt werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Be-schlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

5.) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenprüfer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

6.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Abzug der Verbindlichkeiten, an ISLAMIC RELIEF – HUMANITÄRE ORGANI-SATION IN DEUTSCHLAND e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

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